Was ist der Unterschied zwischen Fachanwalt, Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten?

Den Fachanwaltstitel darf führen, wem die Erlaubnis dazu von der zuständigen Rechtsanwaltskammer erteilt wurde. Dazu muss der Fachanwalt nachweisen, dass er über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf seinem Fachgebiet verfügt, die erheblich über das übliche Maß hinausgehen. Die besonderen theoretischen Kenntnisse werden durch die Teilnahme an speziellen Fachanwaltslehrgängen mit Leistungskontrollen (Klausuren) erworben. Die besonderen praktische Erfahrung durch eine festgelegte Anzahl an eigenständiger Bearbeitung von mindestens 100 Fällen im Arbeitsrecht bzw. 120 Fällen im Familienrecht, wobei mindestens die Hälfte gerichtliche Verfahren, oder im Arbeitsrecht rechtsförmliche Verfahren darstellen müssen. Genau geregelt ist all das in der Fachanwaltsordnung (FAO), nachzulesen unter www.brak.de (Für Anwälte => Berufsrecht => FAO

Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte hingegen sind frei wählbare Angaben, die keiner besonderen Nachweise oder gar einer Erlaubnis bedürfen, also auf Rechtsgebiete hinweisen, in denen der Anwalt seine überwiegende Tätigkeit hat oder wo seine Interessen liegen - wie der Name schon sagt. Diese Angaben beruhen daher alleine auf der persönlichen und pflichtbewussten Einschätzung des Verwenders. Natürlich schließt das nicht aus, dass besondere Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen, die denen des Fachanwalts gleichkommen.

Was kostet eine Beratung oder Vertretung und welcher Anwalt ist evtl. günstiger?

Kein Anwalt kann „billiger“ arbeiten, als seine Berufskolleginnen und -kollegen im Bundesgebiet, allenfalls preiswerter. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Verhältnis Leistung, Kompetenz und Engagement zu der Vergütung stehen.

Wir sind zwar nicht "billig", verlangen aber auch nur eine dem hohen Niveau unserer langjährigen Ausbildung und Leistung angemessene Vergütung. Die Leistung ist daher den Preis wert.

Im Übrigen hat der Gesetzgeber die anwaltliche Vergütung streng reglementiert. Soweit keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, richtet sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem zugehörigen Vergütungsverzeichnis. Diese "gesetzliche" Vergütung stellt eine zwingende Untergrenze dar, die der Anwalt bei gerichtlichen Vertretungen nicht und bei außergerichtlichen Vertretungen nur in Ausnahmefällen unterschreiten darf.

Wer als Anwalt neue Mandanten mit besonders günstigen Angeboten lockt, handelt wenig seriös.

Es ist dem Anwalt verboten, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses keine Ausnahme vorsieht. Nur bei außergerichtlichen Vertretungen - nicht aber bei gerichtlichen Vertretungen - kann der Rechtsanwalt in Ausnahmefällen, besondere Umstände in der Person seines Mandanten, insbesondere beengte finanzielle Verhältnissen berücksichtigen und Gebühren oder Auslagen ermäßigen oder gar erlassen. (§ 49b BRAO). Allerdings gibt es für finanzschwache Mandanten die Möglichkeit staatlicher Kostenbeihilfe (siehe unter: Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe)

In der Regel, insbesondere in Zivil- und Familiensachen richtet sich die Höhe der Kosten nach dem Gegenstandswert. Je höher der Gegenstandswert, desto höher sind die Rechtsanwaltskosten. Allerdings steigen die Gebühren nicht proportional mit dem Gegenstandswert. Im Gegenteil, ab bestimmten Werten kommt es für die Vergütung auf ein paar Hunderter oder gar Tausender an Wert nicht an.

Wichtig ist zu wissen:

Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen (§ 49b Abs. 5 BRAO). Wir weisen jeden Mandanten ausnahmslos schon im Erstgespräch auf die Abrechnungsgrundsätze hin und lassen uns dies zu Dokumentationszwecken auch schriftlich bestätigen. Gleiches gilt für Hinweise zu der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Kostenbeihilfe.

Nicht im RVG geregelt ist die anwaltliche Vergütung für reine Beratungsleistungen oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens. Nach § 34 RVG haben die Rechtsanwälte auf eine Vergütungsvereinbarung hinzuwirken. Die Höhe der Vergütung orientiert sich dann an den Schwierigkeiten des individuellen Falls, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Auftraggebers und dem inhaltlichen und/oder zeitlichen Umfang für eine Erstberatung.

Wird keine Vereinbarung geschlossen, richtet sich die Vergütung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und damit nach den "üblichen" Sätzen". Was üblich ist, lässt sich sowohl für den Anwalt, als auch den Mandanten nur schwer beurteilen und führt beiderseits zu erheblichen Unsicherheiten.

Gegenüber einem Verbraucher ist die Vergütung in diesen Fällen gesetzlich begrenzt. Bei einer reinen Erstberatung darf der Rechtsanwalt für eine Erstberatung höchstens 190,00 € (netto) und im Übrigen auf 250,00 € (netto), jeweils zzgl. Auslagen und MwSt. begrenzt. Da die Gebührenstruktur komplex und für den Rechtslaien kaum durchschaubar ist, führen wir mit jedem Mandanten und bei jeder neuen Angelegenheit schon im Rahmen der ersten Besprechung ein Honorargespräch. Weitere Informationen zur anwaltlichen Vergütung erhalten Sie über die Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter der Rubrik „Für Anwälte -> Gebühren und Honorare“

Ergänzend dazu noch in eigener Sache

Auf den ersten Blick mag einem die Rechnung für die Tätigkeit des Anwalts recht hoch erscheinen oder gar "überteuert". Immer wieder hören wir von neuen Mandanten Beschwerden über Kolleginnen und Kollegen, die für den berühmten „einen Brief“ mehrere hundert Euro und mehr verlangt haben sollen oder vermeintlich viel zu hohe und nicht verdiente Gebühren abgerechnet haben.

In Einzelfällen mag das zwar zutreffen, wobei unterstellt wird, dass meist keine böse Absicht dahintersteckte, sondern ein schlichter Fehler, der auf einen kollegialen Hinweis hin in der Regel korrigiert wird.

Überwiegend stellen sich diese Vorwürfe jedoch bei genauer Prüfung des Sachverhalts als eine Folge der unübersichtlichen Gebührenstruktur des anwaltlichen Kostenrechts und damit als unbegründet heraus.

Bevor man sich vorschnell über den vermeintlich unangemessen hohen Verdienst der Anwälte aufregt, muss man sich vergegenwärtigen, dass aus den vom Anwalt produzierten Schriftstücken der dahinter stehende Arbeitsaufwand ebenso wenig hervortritt, wie die mit der Kanzleiführung verbundenen hohen Kosten.

Von seiner Vergütung muss der Anwalt zunächst einmal 19 % an Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, also fast ein Fünftel der Vergütung. Die angestellten Mitarbeiter, die Büromiete mit Nebenkosten, Porto, Telefon, Büromaterial, Hard- und Software, Fachzeitschriften und Bücher, Gesetze und Kommentare, Berufshaftpflicht- und Sachversicherungen und nicht zuletzt die hohen Fortbildungskosten müssen bezahlt werden. Danach verbleiben selbst bei einer sehr soliden Kostenstruktur weit weniger, als 50 % als Gewinn. Da der selbständige Anwalt keinen Arbeitgeber hat, der sich an den Sozialabgaben beteiligt, muss er den vollen Beitrag zur Kranken-, Pflege und Rentenversicherung zahlen.

Von einem Euro an Vergütung bleiben da schnell nur ein paar Cent übrig. Zwar geht es anderen Freiberuflern nicht anders. Die Ärzte rechnen nach der GOÄ, der Architekt oder Statiker nach der HOAI und der Steuerberater nach der StBVV ab.

Der Arzt hat jedoch allen anderen voraus, dass seine Patienten in der Regel die Rechnung nicht zu Gesicht bekommen, wodurch sich schnell ein Gefühl der Dankbarkeit für eine gefühlt kostenfreie Behandlung einstellt. Allerdings zahlt der Patient mit seinen Beiträgen an die Krankenkasse jeden Cent der Vergütung im Voraus, gleich ob er krank ist oder nicht und bei den aktuellen Kassensätzen, nicht gerade wenig. Zudem unterliegen ärztliche Leistungen, soweit therapeutische Zwecke im Vordergrund stehen, insbesondere reine Behandlungen, keiner Umsatzsteuer.

Der Anwalt ist zudem von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, einen Teil seiner Leistungen weitgehend kostenfrei oder zumindest nichtkostendeckend zu erbringen und zwar über die bereits dargestellte Beratungs- und Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe. Die Zahl der Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfemandate steigt stetig und macht insbesondere in Kanzleien, die vorwiegend auf den Gebieten des Familien- und Arbeitsrechts tätig sind einen sehr hohen Prozentsatz der Mandate aus.

Bei alledem darf man nicht vergessen, dass die Vergütung auch einem Ausgleich für das sehr strenge Haftungsrisiko dient, dem der Anwalt unterliegt. Trotz aller Widrigkeiten, die das Rechtssystem bietet und aller Fehler, die Menschen in diesem Rechtssystem begehen, sind wir der Überzeugung, dass wir hier in Deutschland eines der besten Rechtssysteme der Welt haben. Täglich kämpfen wir für Ihr Recht. Damit wir das auch in Zukunft tun können, muss die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand, den Kosten, der Haftung und dem Risiko stehen.

Ich habe eine Rechtschutzversicherung. Welche Kosten deckt diese?

Sofern Sie das Risiko Ihres Falles in Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag abgesichert haben, und Ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, zahlt sie in der Regel auch die anfallenden Kosten und Gebühren. Meist beinhaltet der Vertrag eine sogenannte Selbstbeteiligung, in deren Höhe sie die Kosten selbst tragen müssen, ähnlich wie bei der Kaskoversicherung für Ihr Kfz.

Allerdings muss man sich darüber im Klaren sein, dass Rechtsschutzversicherungen keine soziale Leistung erbringen, sondern streng versicherungsmathematisch das Risiko der Inanspruchnahme über die Beiträge kalkulieren. Die Rechtsschutzversicherer versuchen daher immer wieder, die Kosten so gering wie möglich zu halten, was nicht selten dazu führt, dass die mit dem Rechtsschutzversicherer zu führende Korrespondenz umfangreicher ist, als in der zu bearbeiteten Sache selbst. Zuweilen ist es sogar erforderlich, die Rechtsschutzversicherung auf Kostenübernahme zu verklagen. Wir führen die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in der Regel als Serviceleistung, jedoch nur bis zu einem bestimmten Umfang. Dabei muss man sich vergegenwärtigen, dass es sich schon bei der schlichten Deckungsanfrage um eine eigenständige Angelegenheit handelt, nämlich die Geltendmachung einer Versicherungsleistung, welche grundsätzlich eine gesonderte Vergütung auslöst.

Denken Sie dabei bitte an den Zeit- und Kostenaufwand. Schon für die erste Deckungsanfrage müssen wir den Fall schildern, die rechtlichen Folgen darlegen und Ihrer Rechtsschutzversicherung alle Unterlagen zukommen lassen. Wir hatten bereits dargestellt, dass es der Anwaltschaft verboten ist, unterhalb der gesetzlichen Gebühren zu arbeiten, weswegen sich diese Serviceleistung letztlich auf die reine Deckungsanfrage beschränken muss.

Soweit eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Rechtsschutzversicherung erforderlich wird, weisen wir unsere Mandanten stets auf die damit einhergehenden Kosten hin und lassen uns dafür einen gesonderten Auftrag erteilen. Sie als Mandant haben es daher in der Hand, ob sie zusätzliche Kosten in die Auseinandersetzung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung investieren wollen. Aus unserer Erfahrung heraus können wir doch sagen, dass die meisten Auseinandersetzungen mit Rechtsschutzversicherern für unsere Mandanten positiv ausgehen und eine klageweise Inanspruchnahme des Versicherers nur sehr selten erforderlich ist.

Wichtig ist zu wissen, dass sich nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Versicherer die Übernahme von Kosten in Familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten auf reine Beratungen beschränkt, weswegen für typische Angelegenheiten Scheidung, Unterhaltsverfahren, Erbauseinandersetzungen usw. in der Regel keine Kostenzusage erteilt wird.

Ich brauche anwaltliche Hilfe, kann die Kosten hierfür aber nicht aufbringen

Jeder muss die Möglichkeit haben, ihm zustehende Ansprüche zu verfolgen, Ansprüche anderer abzuwehren oder sich gegen einen Vorwurf zu verteidigen. Wer sich keinen Anwalt leisten kann und keine Rechtsschutzversicherung hat (oder im Arbeitsrecht einer Gewerkschaft angehört) kann Beratungshilfe oder Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen. Liegen die finanziellen und persönlichen Voraussetzungen dafür vor, übernimmt die Staatskasse die Kosten für Ihre Vertretung vor Gericht. Entweder ganz oder gegen Zahlung von Raten an die Gerichtskasse. Der Anwalt beteiligt sich an dieser staatlichen Kosten Beihilfe durch eine deutliche Verringerung seiner Gebühren gegenüber den gesetzlichen Gebührenvorschriften.

Allerdings müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass die Prozesskostenhilfe nur die Gerichtskosten und Ihre eigenen Anwaltskosten abdeckt. Kosten, die einem Prozessgegner zu erstatten sind, müssen Sie stets selbst tragen. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe sind daher kein Blankoscheck für die Verfahrensführung. Um diese staatliche Kostenbeihilfe zu erhalten, bedarf es eines Antrags an das Gericht. Dabei unterstützen wir Sie beim Ausfüllen und reichen diesen Antrag bei Gericht für Sie ein.

Wer schon einmal solch einen Antrag gesehen hat, erkennt, welcher Aufwand damit verbunden ist. Wir erbringen diese Leistung in der Regel als kostenfreie Serviceleistung für unsere Mandanten. Allerdings erwarten wir dabei ein Mindestmaß an Mithilfe. Neben den Informationen zur Beantwortung der standardisierten Fragen in diesen Formularen sind alle Angaben zu belegen. Wir müssen unseren Mandanten daher zumuten, uns sämtliche beizufügenden Unterlagen in ausreichender Anzahl in Kopie zur Verfügung zu stellen und zwar zeitnah.

Um vorab eine Beratung oder anwaltliche Hilfe außerhalb von Gerichtsverfahren in Anspruch nehmen zu können, erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen „Beratungshilfeschein“. Dieser deckt im Wesentlichen die Kosten der gesamten Beratung und außergerichtlichen Vertretung ab. Sie müssen lediglich einen Beitrag in Höhe von 15,00 € an Eigenbeteiligung zahlen. Diesen Antrag müssen Sie jedoch selbst bei Gericht stellen, am besten direkt beim zuständigen Rechtspfleger. Selbstverständlich geben wir gerne Auskunft, wo und zu welchen Zeiten Sie bei Gericht vorstellig werden können und was Sie dazu an Unterlagen mitnehmen sollten. Es besteht eine berufsrechtliche Verpflichtung, ein Mandat anzunehmen, wenn der Mandant einen Beratungshilfeschein vorlegt, obwohl der Anwalt für seine gesamte Tätigkeit dann nur eine geringe Vergütung erhält, die weit unter dem Satz liegt, den andere Freiberufler oder Handwerker je Stunde berechnen.

Außer dem Anwalt gibt es keine Berufsgruppe, die von Gesetzes wegen "beinahe umsonst" arbeiten muss. Diese staatliche Verpflichtung der Rechtsanwälte ist ein unmittelbarer Ausdruck des Sozialstaatsprinzips und dient neben der Garantie auf rechtliche Vertretung, der Entlastung der Allgemeinheit. Wir bearbeiten jedes Mandat, unabhängig davon, ob Sie rechtsschutzversichert sind, die Vergütung selbst zahlen oder Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe bekommen, ohne jeden Vorbehalt und ohne Unterschied, mit gleicher Kraft und gleichem Einsatz.

Wer erstattet meine Kosten, wenn ich mein Recht durchsetze?

Diese Frage lässt sich leider nicht allgemein beantworten. In gerichtlichen Verfahren hängt das davon ab, ob und wenn ja, in welchem Umfang Ihrem Prozessgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. In dieser Höhe erhalten Sie anteilig oder in vollem Umfang Kostenersatz. Leider kommt es immer wieder vor, dass Ihr Prozessgegner zwar in die Kosten verurteilt wird, diese dann aber nicht beigetrieben werden können, weswegen sie letztlich auf den Kosten sitzen bleiben. Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es im Arbeitsrecht. In Urteilsverfahren der ersten Instanz (§ 12a ArbGG) trägt jede Partei ihre anwaltlichen Gebühren, unabhängig von Sieg oder Niederlage, stets selbst.

Bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen ist es noch schwieriger. Werden Sie von einem Gegner zu Unrecht in Anspruch genommen und verteidigen sich über einen Rechtsanwalt, haben sie in der Regel, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keinen Anspruch auf Erstattung Ihrer Kosten. Dies wird von vielen als äußerst ungerecht empfunden, zu Recht, wie wir meinen, der Gesetzgeber hat sich dafür jedoch entschieden. Wenn Sie hingegen ihren Gegner wegen einer eigenen Forderung in Anspruch nehmen, können Sie in der Regel auch Erstattung ihrer Kosten beanspruchen, zumindest in der Höhe, in der sie ihren Anspruch durchsetzen konnten. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz, leistet der Gegner nicht freiwillig, muss man ihn durch Klage in Anspruch nehmen.

Bekomme ich mein Recht / mein Geld?

Die Beantwortung dieser Frage gehört zu den schwierigsten Aufgaben eines Anwalts. Die ehrliche Antwort lautet:

"Wir wissen es nicht".

Recht haben, heißt nicht auch Recht zu bekommen. Ob Sie Ihr Recht bekommen, hängt im Wesentlichen von der Einsichtsfähigkeit Iihres Gegners ab oder im Klagefall von einem Urteil, das zu Ihren Gunsten ausfällt. Ob Sie Ihre Ansprüche danach tatsächlich durchsetzen können, d.h., ob Sie die Ihnen zustehenden Gelder bekommen, hängt wiederum von der Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit Ihres Prozessgegners ab.

Eine Aussage darüber, ob Sie überhaupt „Ihr Recht“ bekommen, wäre unseriös. Niemand kann Ihnen eine fundierte Zusage geben, dass Sie in Ihrer Angelegenheit gewinnen werden, selbst wenn die Umstände noch so positiv und eindeutig für Sie aussehen mögen. Dazu ist das Recht zu vielschichtig und einem steten Wandel ebenso unterworfen, wie die Auslegung der Gesetze und Verordnungen oftmals heftig umstritten ist. Zuweilen hängt der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens davon ab, welcher Auffassung sich das zur Entscheidung berufenen Gericht anschließt. Oftmals ist es auch einfach nur eine dürftige Beweislage, die verhindert, dass man seinen berechtigten Anspruch durchsetzen kann.

Was wir jedoch leisten können und leisten wollen, ist Sie vor der Einleitung teurer Verfahren auf ihre Erfolgsaussichten und insbesondere die damit einhergehenden Prozess-und Kostenrisiken hinzuweisen. Eine Antwort auf die Frage, wie das Verfahren letztlich ausgeht, würde an Sterndeuterei grenzen. Niemand kann Ihnen vor Ausspruch eines Urteils bestätigen, dass Sie Ihren Prozess gewinnen, selbst wenn die Umstände noch so positiv und eindeutig für Sie aussehen mögen.

Spezielle Hinweise zur Beratungs- und Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe wird nur für eine außergerichtliche Tätigkeit bewilligt und dient der Garantie der Rechtsstaatlichkeit und des Sozialstaatsprinzips. Die Finanzierung erfolgt aus Steuermitteln. Da die Kosten damit von der Allgemeinheit finanziert werden, steht die Gewährung unter der Voraussetzung, dass der rechtssuchende Bürger nur eingeschränkt wirtschaftlich leistungsfähig ist. Der Rechtsanwalt trägt nicht nur als Steuerzahler seinen Teil dazu bei. Es besteht die berufsrechtliche Verpflichtung, Beratungshilfemandate anzunehmen, wenn der Mandant einen Beratungshilfeschein vorlegt. Nur in Ausnahmefällen kann der Anwalt die Mandatsübernahme ablehnen. Obwohl der Anwalt bei Beratungshilfe keine echte Vergütung, sondern nur eine geringe Aufwandsentschädigung erhält, sind wir davon überzeugt, dass dieses Instrument eine unverzichtbare Notwendigkeit ist, ein faires Rechtssystem zu gewähren. Daher bearbeiten wir jedes Mandat mit Beratungshilfe ohne jeden Vorbehalt, soweit sie uns dem Beratungshilfeschein im Original vorlegen. In Strafsachen wird Beratungshilfe lediglich für ein Beratungsgespräch, nicht jedoch für eine Vertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewährt.

Wo bekomme ich die Beratungshilfe?

Für die Gewährung von Beratungshilfe ist Ihr örtliches Amtsgericht zuständig, im hiesigen Gerichtsbezirk bei der Beratungshilfe- und Rechtsantragsstelle des

Amtsgerichts Bingen am Rhein
Mainzer Straße 52
55411 Bingen am Rhein
Telefon: 06721 908-137

Bevor sie dort vorstellig werden, sollten Sie die Öffnungszeiten der Rechtsantragsstelle erfragen und gegebenenfalls vorab einen Termin vereinbaren. Dort erfahren Sie auch, was sie an Unterlagen mitbringen sollten. Gerne können wir Ihnen allgemeine Hinweise zur Beratungshilfe zur Verfügung stellen.

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe sind inhaltlich dasselbe. Sogar die Anträge werden auf ein- und demselben Formular gestellt. Bei den Zivil-, Verwaltungs- und Sozialgerichten sowie bei den Arbeitsgerichten wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Familiengerichte bewilligen Verfahrenskostenhilfe.

Die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe dient im Gegensatz zur Beratungshilfe der Finanzierung von Gerichtsverfahren. Auch hier erfolgt die Finanzierung unmittelbar aus Steuermitteln, weswegen auch die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe voraussetzt, dass der rechtssuchende Bürger nur eingeschränkt wirtschaftlich leistungsfähig ist und weder über ausreichende Einkünfte, noch über ein anzurechnendes Vermögen verfügt. Die Gründe, warum keine ausreichende Leistungsfähigkeit besteht, spielen jedoch keine Rolle. Bestimmte Vermögenswerte, wie beispielsweise eine angemessene Altersvorsorge oder das selbstgenutzte Eigenheim, stehen der Bewilligung von Prozesskosten und Verfahrenskostenhilfe in der Regel nicht entgegen. Sparvermögen hingegen, auch wenn es über Jahre hinweg mühsam zusammen gespart wurde, muss eingesetzt werden. Es besteht eine Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben, weswegen verschwiegene Einkünfte oder Vermögenswerte empfindliche strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können.

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe setzt zusätzlich voraus, dass die Rechtsverfolgung zumindest Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint.

Anders als in dem Fall, in dem der rechtssuchende dem Rechtsanwalt einen Beratungshilfeschein vorlegt, darf der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Vertragsfreiheit ein Mandat ablehnen, wenn er erkennt, dass dieses nur im Rahmen einer bewilligten Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe geführt werden kann. Wenn allerdings der Rechtsanwalt im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde, ist er zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren verpflichtet (§48 BRAO), wobei allerdings nur ein zur Vertretung breiter Rechtsanwalt beigeordnet werden kann (§ 121 ZPO). Sie können also einen Anwalt nicht dazu zwingen, Sie zu vertreten, indem Sie bei Gericht beantragen, ihn beizuordnen. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Rechtsanwalt zwangsweise beigeordnet wird und das Mandat nur aus besonderen Gründen ablehnen kann. Hat der Rechtsanwalt jedoch dem Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfeantrag für den Mandanten gestellt, ist davon auszugehen, dass er auch zur Vertretung bereit ist.

Wird die beantragte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe jedoch abgelehnt, ist der Anwalt zunächst nicht verpflichtet, den Mandanten trotzdem zu vertreten, weswegen die weitere Vertretung abgelehnt oder von der Zahlung eines angemessenen Vergütungsvorschusses abhängig gemacht werden kann. Allerdings bedeutet Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe nur, dass die Staatskasse die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten übernimmt.

Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe schützen nicht vor Erstattungsansprüchen des Prozessgegners. Wenn Sie also nach der gerichtlichen Entscheidung einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen haben, führt das dazu, dass Sie insoweit Ihrem Prozessgegner dessen Kosten erstatten müssen.

Dabei gilt es insbesondere bei gerichtlichen Vergleichen darauf zu achten, dass keine Kostenregelungen zu Lasten der Staatskasse getroffen werden. Verpflichtet sich beispielsweise im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die vollen oder einen Teil der Kosten des Verfahrens zu übernehmen, kann das zum Verlust des Erstattungsanspruchs gegen die Staatskasse führen, mit der Folge, dass man dann doch seine Kosten selbst tragen muss. Damit soll verhindert werden, dass die Kosten eines Verfahrens durch Vereinbarungen zwischen den Parteien auf die Staatskasse abgewälzt werden.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe erfolgt entweder in vollem Umfang, oder gegen Anordnung von Ratenzahlungen. Mit einer Ratenzahlungsanordnung bestimmt das Gericht den Eigenanteil des Rechtssuchenden, indem es eine monatlich in gleicher Höhe an die Gerichtskasse zu zahlende Rate festsetzt. Diese orientiert sich an regelmäßig neu festzusetzenden Grenzbeträgen. Die Dauer der angeordneten Ratenzahlungen darf 48 Monatsraten nicht übersteigen. Wird Ratenzahlung angeordnet, kann der Rechtsanwalt allerdings auch seine vollen gesetzlichen Gebühren geltend machen, mit der Folge, dass die Raten so lange eingezogen werden, bis auch die Differenz zwischen der deckenden Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfevergütung zur gesetzlichen Vergütung abgegolten wird. Auch in diesem Fall bleibt es jedoch bei der Grenze von 48 Monaten.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter der Beiordnung des zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts führt zugleich dazu, dass der Rechtsanwalt von seiner Mandantschaft über die Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfevergütung hinaus, keine weitere Vergütung verlangen darf. Die Vergütung des Rechtsanwalts wird in diesem Zuge sowohl der Höhe nach, als auch nach den Wertgrenzen erheblich gedeckelt. Lediglich freiwillige Zahlungen, die der Mandant dem Anwalt aus Anerkennung oder aus sonstigen Gründen erbringt, darf der Rechtsanwalt entgegennehmen. Freiwillig bedeutet in diesem Zusammenhang natürlich, aus eigenem Antrieb heraus, ohne offene oder verdeckte vorangegangene Aufforderung. Damit wird sichergestellt, dass nicht nur der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Prozesspartei Rechnung getragen wird, sondern auch die von Steuergeldern getragene Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe nicht als ein Mittel der Teilfinanzierung missbraucht wird.

Wichtig ist zu wissen, dass Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe auch nach Bewilligung noch nicht endgültig sind. Verändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen während des Verfahrens positiv, besteht eine Verpflichtung, dies zu offenbaren. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe regelmäßig auch nach Abschluss des Verfahrens noch für einen gewissen Zeitraum überprüft. Die Prozesspartei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist dann verpflichtet, darzulegen, dass die Voraussetzungen noch vorliegen. Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt zwar dazu verpflichtet, auch nach Abschluss des Mandats im Rahmen dieses Überprüfungsvorgangs tätig zu werden. Da er dafür jedoch keine Vergütung erhält, kann er mit seinem Mandanten vereinbaren, dass auch das Prozesskostenhilfemandat mit Abschluss der Angelegenheit beendet ist.